Satzung

Satzung des Rabindranath Tagore-Kulturpreises

1. Die Deutsch-Indische Gesellschaft e.V., Stuttgart, stiftet einen Kulturpreis, der zu Ehren des großen indischen Dichters und Philosophen den Namen Rabindranath Tagore-Kulturpreis der Deutsch-Indischen Gesellschaft trägt.

2. Der Preis in Höhe von 5.000,– wird im Grundsatz alle drei Jahre auf der Jahreshauptversammlung der Deutsch-Indischen Gesellschaft verliehen. Eine Teilung des Preises ist möglich.

3. Die Verleihung erfolgt an deutschsprachige Autoren und Kulturschaffende, für Publikationen und Werke, die sich durch hohes künstlerisches Niveau und besonderes Einfühlungsvermögen in die indische Kultur auszeichnen. Die Thematik ist nicht vorgegeben; sie kann sich auf allgemeine historische und geistesgeschichtliche ebenso wie auf gesellschaftliche, künstlerische, politische und wirtschaftliche Aspekte erstrecken. Wissenschaftliche Abhandlungen (Dissertationen, Habilitationsschriften, Lehrbücher etc.) werden in besonderen, begründeten Fällen berücksichtigt.
Zur Verleihung können auch Kandidaten vorgeschlagen werden, die durch die Veröffentlichung besonders gelungener Übertragungen indischer essay-istischer oder belletristischer Werke in die deutsche Sprache hervorgetreten sind.
Der Preis kann an dieselbe Person nur einmal verliehen werden.

4. Der Preis wird von der Jahreshauptversammlung der Deutsch-Indischen Gesellschaft e.V. verliehen. Die Nominierung des Preisträgers erfolgt durch eine Jury.
Der Jury gehören fünf Mitglieder an, die durch den Vorstand der Deutsch-Indischen Gesellschaft e.V. berufen werden. Die Berufung endet mit der Nominierung des Preisträgers. Eine wiederholte Berufung ist möglich. Mitglieder der Organe der Gesellschaft können der Jury angehören. Die Jury wählt einen Vorsitzenden, der ihre Sitzungen leitet. Sie kann bei ihrer Willensbildung auf den Sachverstand Dritter zurückgreifen und mündliche und schriftliche Äußerungen von Fachleuten einholen. Die Jury entscheidet über die Nominierung des Preisträgers in offener Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Ausschreibung des Preises hat unter Hinweis auf die Einreichungsfrist und die sonstigen Modalitäten in geeigneter Weise im Jahr vor der Preisverleihung zu erfolgen.
Die Verleihung des Preises durch die Jahreshauptversammlung ist endgültig. Entscheidungen der Jury, des Vorstandes und der Jahreshauptversammlung der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Nominierung des Preisträgers und der Verleihung des Preises sind gerichtlich nicht anfechtbar. Der Rechtsweg ist in jeder Hinsicht ausgeschlossen.

5. Die Jury teilt die Namen der von ihr nominierten Kandidaten dem Vorstand der Gesellschaft spätestens vier Monate vor dem Termin der Jahreshaupt-versammlung mit, auf der die Verleihung des Preises erfolgen soll. Der Vorstand informiert die Zweiggesellschaften und die Mitglieder in geeigneter Weise über die Nominierungen der Jury. Einwendungen gegen die Nominierungen sind binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Nominierungen gegenüber dem Vorstand zu erheben.

Stuttgart, den 25. September 2004

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